Heilversprechen und Wirkungsgarantien sind nach § 3 HWG und § 27 MBO-Ä klar verboten. Das Problem für Praxen: die Grenze zwischen „klarer Aussage über die Behandlung" und „verbotenem Heilversprechen" ist im Alltag schwer zu ziehen.
Dieser Detail-Artikel wird in Kürze ausgebaut. In der Zwischenzeit finden Sie eine zusammenfassende Übersicht im Pillar-Artikel „Werbung für Ärzte — was erlaubt ist, was nicht" — verlinkt am Ende dieser Seite.